Die GitCover Commons gUG wurde am 17.04.2026 notariell beurkundet (UVZ 133/2026) und am 07.05.2026 im Handelsregister eingetragen (HRB 17508, AG Bad Homburg v. d. H.). Mit Bescheid vom 27.05.2026 stellte das Finanzamt Bad Homburg v. d. H. nach § 60a Abs. 1 AO gesondert fest, dass die Satzung die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO einhält.

§ 2 der Satzung — Gegenstand und gemeinnützige Zwecke

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck der Gesellschaft ist:

  1. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO;
  2. die Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO;
  3. die Förderung des Verbraucherschutzes gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 AO;
  4. die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO.

§ 60a-Bescheid

Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe

Geschäftszeichen: 003 250 7154 6-K01

Datum: 27.05.2026

Es wird nach § 60a Abs. 1 AO gesondert festgestellt, dass die Satzung der GitCover Commons gUG in der Fassung vom 27.04.2026 die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO einhält.

Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.

Die amtlichen Muster für die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen stehen im Internet unter formulare-bfinv.de als ausfüllbare Formulare zur Verfügung.

§ 60a-Bescheid (PDF)
Finanzamt Bad Homburg v. d. H. · 27.05.2026
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Wirtschafts-Identifikationsnummer
(W-IdNr)

DE462524050-00001 — vergeben durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) am 28.05.2026. Diese Nummer dient der eindeutigen Identifikation der Körperschaft im B2G-Verkehr.

Hinweise zur tatsächlichen Geschäftsführung

Der § 60a-Bescheid stellt ausdrücklich klar:

Eine Anerkennung, dass die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) den für die Anerkennung der Steuerbegünstigung notwendigen Erfordernissen entspricht, ist mit dieser Feststellung nicht verbunden.

Die tatsächliche Geschäftsführung wird jährlich im Rahmen der Körperschaftsteuer-Veranlagung durch das Finanzamt geprüft. Wir dokumentieren unsere Geschäftsführung in:

Alle Dokumente werden auf Gitea · git.gitcover.org/GCC öffentlich versioniert.