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Satzung der GitCover Commons gUG (haftungsbeschränkt)
Hinweis: Dies ist der veröffentlichte Text des Gesellschaftsvertrags (Satzung). Verbindlich ist die notariell beurkundete und beim Amtsgericht hinterlegte Urschrift. Die Gesellschaft wurde am 17.04.2026 notariell beurkundet (UVZ 133/2026) und am 07.05.2026 im Handelsregister eingetragen (HRB 17508, AG Bad Homburg v. d. H.).
Präambel
Die Gesellschafter gründen eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zur Förderung der digitalen Bildung, Wissenschaft und des Verbraucherschutzes durch die Entwicklung und Verbreitung von Open-Source-Software für Git-native Compliance-Management-Systeme, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Deutschland und der Europäischen Union.
§ 1 – Firma und Sitz
- Die Firma der Gesellschaft lautet: GitCover Commons gUG (haftungsbeschränkt).
- Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Friedrichsdorf Ts.
§ 2 – Gegenstand und gemeinnützige Zwecke
(1) Gemeinnützige Ausrichtung
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Satzungszwecke
- a) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO);
- b) Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO);
- c) Förderung des Verbraucherschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 16 AO);
- d) Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO).
(3) Verwirklichung der Satzungszwecke
Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) Bildungsaktivitäten
- Durchführung von Bildungsveranstaltungen (Vorträge, Kurse, Workshops, Webinare) zu freier und quelloffener Software (Open Source) und deren Anwendungsmöglichkeiten im Bereich Compliance-Management;
- Bereitstellung von kostenfreien Informationen, Schulungsmaterialien, Tutorials und Dokumentationen zu Open-Source-Software und Git-nativen Systemen;
- Förderung des Wissensaustauschs zwischen Entwicklern, Anwendern und Interessierten im Bereich freier Software;
- Organisation von Konferenzen und Fachveranstaltungen zur Fortbildung im Bereich der Informationstechnologie;
- Unterstützung bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung im IT-Bereich, insbesondere durch praktische Schulungen und Mentoring-Programme.
b) Wissenschafts- und Forschungsaktivitäten
- Forschung und Entwicklung von Git-nativen Compliance-Standards und deren Implementierung;
- Erstellung und Veröffentlichung von OSCAL-basierten GoBD-Compliance-Frameworks;
- Wissenschaftliche Untersuchungen zur Digitalisierung von KMU;
- Kooperationen mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
c) Verbraucherschutzaktivitäten
- Entwicklung vendor-lock-in-freier Standards und Lösungen;
- Aufklärung über digitale Souveränität und Datenschutz;
- Bereitstellung kostenfreier Open-Source-Tools zur Compliance-Verwaltung;
- Förderung der Transparenz in digitalen Prozessen.
d) Internationale Kooperationen
- Zusammenarbeit mit europäischen Open-Source-Communities;
- Förderung des Austauschs zwischen deutschen und internationalen Entwicklern;
- Unterstützung der europäischen digitalen Souveränität durch gemeinsame Standards.
§ 3 – Selbstlosigkeit
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Stammkapital und Geschäftsanteile
- Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 4.000,00 (viertausend Euro).
- Hiervon übernimmt die GitCover Holding GmbH einen Geschäftsanteil von € 4.000,00 (GA 1).
- Der Geschäftsanteil ist in voller Höhe sofort per Banküberweisung an die Gesellschaft einzuzahlen.
§ 5 – Rücklagenbildung
- Die Gesellschaft hat eine gesetzliche Rücklage zu bilden. In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die Rücklage den zehnten Teil oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Stammkapitals erreicht hat.
- Gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG ist darüber hinaus jährlich ein Viertel des Jahresüberschusses (vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr) in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, bis das Stammkapital die Mindesthöhe von EUR 25.000,00 erreicht hat.
- Die Bildung freier Rücklagen ist nur im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften (§ 62 AO) zulässig.
§ 6 – Geschäftsführung und Vertretung
- Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
- Die Geschäftsführer können durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
- Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
- Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem gemeinnützigen Zweck der Gesellschaft zu führen.
§ 7 – Gesellschafterversammlung
- Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Diese können als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung abgehalten werden.
- Außerhalb von Gesellschafterversammlungen können Beschlüsse auch schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder in Textform gemäß § 126b BGB gefasst werden, wenn alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind.
- Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind.
- Jeder EUR 1,00 eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
- Die Beschlüsse der Gesellschafter werden, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
§ 8 – Beirat
- Die Gesellschafterversammlung kann einen Beirat bestellen, der die Geschäftsführung in fachlichen Fragen berät.
- Der Beirat soll aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern bestehen und sollte Vertreter aus folgenden Bereichen umfassen:
- Open-Source-Community
- Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung
- KMU-Verbände
- Wissenschaft und Forschung
- Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.
§ 9 – Geschäftsjahr und Jahresabschluss
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
- Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung und Lagebericht sind von den Geschäftsführern innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist aufzustellen. Der Jahresabschluss wird von der Gesellschafterversammlung festgestellt.
- Der Jahresüberschuss ist unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
§ 10 – Vermögensbindung
- Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
- Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
- Der Empfänger des Anfallvermögens wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestimmt.
§ 11 – Gewinnverwendung
- Die Gesellschafter haben keinen Anspruch auf den Jahresüberschuss und das Vermögen der Gesellschaft.
- Ausschüttungen jeder Art an die Gesellschafter sind unzulässig.
- Alle Mittel sind ausschließlich für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
§ 12 – Anfallberechtigung
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten und Rückzahlung der Stammeinlagen verbleibende Vermögen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 – Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
§ 14 – Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300,00 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter.
§ 15 – Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Gesellschafter verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
§ 16 – Schlussbestimmungen
- Ergänzend zu dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das GmbH-Gesetz und die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften der §§ 51 ff. AO.
- Bei Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit betreffen, ist vorab die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.